
Rechnung Haushaltshilfe – steuerlich absetzen.
Quelle: http://www.rhein-neckar.ihk24.de
Küche und Wohnzimmer müssen gestrichen werden. Die Fließen im Bad sollen erneuert werden. Die Versuchung, in diesen Fällen den Auftrag unter der Hand statt an ein ordentlich gemeldetes Unternehmen zu vergeben, ist hoch.
Grund: Insbesondere die Sozialabgaben für angestellte Mitarbeiter und die Umsatzsteuer machen die Leistung der regulären Anbieter deutlich teurer als das nicht hinweg zu diskutierende Angebot auf dem Schattenmarkt.
Um dieses Problem zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber mit Geltung ab dem Veranlagungszeitraum 2003 neben verschiedenen anderen Maßnahmen eine Regelung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von so genannten Haushaltsdienstleistungen geschaffen. Danach können bereits seit dieser Zeit Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt, wie zum Beispiel die Wohnungsreinigung, das Rasenmähen oder die Betreuung von Familienangehörigen steuerlich abgesetzt werden.
Konkret sind dies 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 Euro, also 600 Euro, die von der Steuerschuld abgezogen werden können. Auch kleinere Schönheitsreparaturen, wie tapezieren oder streichen, sind danach mit dem Teil der Arbeitskosten bereits abzugsfähig, nicht dagegen Kosten für darüber hinausgehende Handwerksleistungen. Diese Regelung, die insbesondere im zuletzt genannten Bereich der Abgrenzung von abzugsfähigen Schönheitsreparaturen und weitergehenden Reparaturen vielfachen Ärger bereitet hat, wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erweitert.
Danach sieht die Regelung nun folgendermaßen aus:
Erstens sind weiterhin wie bisher 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 Euro, also 600 Euro für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzen, steuerlich abzugsfähig. Darunter fallen beispielsweise:
- Putzarbeiten in der Wohnung
- Kochen, waschen, bügeln
- Einkaufen von Gegenständen des täglichen Lebens
- Gartenpflege
- Betreuung von Familienangehörigen
- sowie laut Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 16. Mai 2006 die
Kosten für eine Umzugsspedition für einen Privatumzug
Zweitens erhöht sich dieser maximal abzugsfähige Betrag von 600 Euro auf 1200 Euro, soweit die in Anspruch genommene Dienstleistung in der Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt besteht.
Drittens dürfen ab 2006 daneben, das heißt zusätzlich, 20 Prozent der Kosten für alle Handwerksarbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt, das heißt also auch derer, die über Schönheitsreparaturen hinaus gehen, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das sind also bis zu 600 weitere Euro pro Jahr.
Hierunter fallen zum Beispiel:
- Streichen und Tapezieren von Innenwänden
- Erneuerung des Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen)
- Badezimmermodernisierung
- Austausch von Fenstern
Wichtig für die neu abzugsfähigen Handwerksrechnungen: Die Steuererstattung für Handwerksarbeiten können Mieter genauso wie die Eigentümer für Häuser, Wohnungen oder Grundstücke beantragen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allerdings auch wie bisher allein die Arbeitskosten. Die Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Schließlich kann die Abzugsfähigkeit nicht kumulativ nach der neuen und der alten Regelung in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Malerrechnung für den regelmäßigen Renovierungsanstrich im Rahmen der Schönheitsreparatur bleibt nur einmal bis zu 600 Euro abzugsfähig.
Was aber kumuliert werden darf, sind Ausgaben für Haushaltsdienstleistungen alter Art und für die neuen Handwerksleistungen. Wer also zum Beispiel 3000 Euro für eine Haushaltshilfe für Kochen, Waschen, Bügeln ausgibt und für weitere 3000 Euro die Fließen im Bad neu legen lässt, darf insgesamt zweimal 20 Prozent, das heißt 1200 Euro, abziehen.
Hat er daneben noch Aufwendungen für die häusliche Pflege der Großmutter in Höhe weiterer 3000 Euro, darf er aufgrund der dann gegebenen Erhöhung des Abzugsbetrags auf 1200 Euro für die allgemeinen Haushaltsdienstleistungen davon nochmals zusätzlich 600 Euro abziehen, insgesamt also 1800 Euro.
Wie funktioniert die Erstattung?
Die Steuerermäßigung wirkt sich grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus. Dort muss der Steuerpflichtige den Abzug in der dafür vorgesehenen Spalte des Mantelbogens beantragen. Die entsprechenden Aufwendungen sind durch Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung zu belegen. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts (Überweisung oder Kontoauszug).
Ist der Steuerpflichtige Arbeitnehmer, kann er gegebenenfalls bereits früher vom Steuerabzug profitieren, in dem er sich einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen der Steuerermäßigung auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lässt.
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
© IHK Rhein-Neckar
Anmerkung HaushaltsFee: Bitte lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater informieren. Rechnungen der HaushaltsFee entsprechen den steuerlichen Anforderungen für eine Absetzbarkeit. Bitte beachten Sie auch – BARZAHLUNGEN, auch wenn diese quittiert werden, sind generell im Moment noch nicht steuerlich absetzbar. Hierzu stehen noch verschiedene Grundsatzentscheidungen aus.
[...] Info –> http://haushaltsfee.wordpress.com/rechnung-haushaltshilfe-steuerlich-absetzen/ [...]